Qualifiziertes Arbeitszeugnis

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Egal ob am Ende eines Praktikums, der Ausbildung oder beim Stellenwechsel, bei  Arbeitnehmer/innen- oder Arbeitgeber/innenkündigung – jede/r Arbeitnehmer/in hat rechtlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Gibt es triftige Gründe kann auch ein Zwischenzeugnis verlangt werden.

Wenn du dich bewirbst, erwartet dein/e zukünftige/r Arbeitgeber/in, dass du alle bisherigen Ausbildungen, Jobs und Praktika in deinem Lebenslauf auch nachweisen kannst. Es liegt in deiner Verantwortung, dass du alle Zeugnisse vorlegen kannst – also lass dich nicht abwimmeln und bestehe auf dein Recht auf ein qualifiziertes Zeugnis.

Es gibt klare Regeln, was in einem Zeugnis stehen muss, was nicht darin enthalten sein darf,  und wie Leistungs- und Verhaltensbeurteiltungen korrekt formuliert werden.

§109 Gewerbeordnung - Zeugnis (für Arbeitnehmer)
 (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
 (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
 (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§16 Berufsbildungsgesetz - Zeugnis (für Auszubildende und Praktikant_innen)
 (1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
 (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Oft wissen Arbeitnehmer/innen nicht, wenn ihnen ein mangelhaftes Zeugnis ausgestellt wird. Manchmal wissen auch Arbeitgeber/innen selbst nicht, wie es richtig geht. Mangelhafte oder fehlerhaft formulierte Zeugnisse können dann im Bewerbungsprozess oft ein Grund sein, warum eine Absage erteilt wird. Bei Fehlern im Zeugnis besteht Anspruch auf Korrektur und Neuausstellung.

Im offenen Bewerbungscheck der Beratungsstelle MINA könnt ihr eure Zeugnisse gegenprüfen lassen. Wir sagen euch auch, an wen ihr euch wenden müsst, wenn ihr Rechtshilfe braucht. Kommt vorbei! 

Offener Bewerbungscheck – jeden Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr in der Beratungsstelle MINA (Walter-Kolb-Straße 1-3, 2. Stock)

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