Liebe Mina-Leserinnen,
nach der ersten Woche Ferien, wo ihr hoffentlich schon etwas erholt seid, kommen wir gleich mit einem anstrengenden und, wie wir finden, wichtigen Thema für viele von euch: es hat den schrecklichen Titel „Optionspflicht„.
Vielleicht habt ihr schon von der Kampagne der Stadt Frankfurt gehört, dass sie viele Frankfurter und Frankfurterinnen, die aus einem anderen Land kommen, nun aber hier leben, motivieren will die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen.
Eine besondere Regelung gibt es für Kinder die in Deutschland geboren wurden und deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Kinder haben erstmal zwei Staatsbürgerschaften, die deutsche und die ausländische und müssen sich, wenn sie volljährig werden, entscheiden welche sie weiter als einzige behalten wollen.
Lest weiter, wenn es euch betrifft oder interessiert.
‚Optionspflicht ‚ betrifft diejenigen unter euch, deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, und die daher bei Geburt die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern erworben haben, gleichzeitig aber auch die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip oder durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung erhalten haben. ‚Optionspflicht‘ heißt dann, dass diejenigen, mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären müssen, ob sie die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten möchten .
→ Gehört ihr zu der Gruppe der Kinder mit Optionspflicht, geschieht Folgendes, wenn ihr volljährig werdet:
• Die Behörden weisen euch darauf hin, dass ihr euch nach dem Optionsmodell zu eurer Staatsangehörigkeit erklären müßt und erläutern das gesamte Verfahren.
• Ihr könnt euch entscheiden, die ausländische Staatsangehörigkeit zu behalten. Die deutsche verliert ihr dann aber und braucht für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. • Auch wenn ihr bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahrs keine Erklärung abgegeben hat, verliert ihr die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wollt ihr die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, müßt ihr grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht. Hierbei kann es Ausnahmen geben.
• Vielleicht ist es nach dem Recht des anderen Staates gar nicht möglich, die Staatsangehörigkeit aufzugeben.
• Vielleicht gibt es auch bestimmte Umstände, die es nicht zumutbar machen, die andere Nationalität aufzugeben (z.B. sehr hohe Kosten).
Es ist in solchen Fällen möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten. Das gilt darüber hinaus in allen Fällen, in denen Gründe vorliegen, die bei einer Anspruchseinbürgerung zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit führen würden.
Dazu muss aber spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein Antrag gestellt werden, damit die Behörde die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erlaubt („Beibehaltungsgenehmigung“).
Den Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung solltet ihr sicherheitshalber auch einreichen, wenn bis zum 21. Geburtstag noch unklar ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsbürgerschaft zum Erfolg führt.
Falls ihr noch Fragen dazu habt, schaut unter www.frankfurt-bürgert-ein.de oder wendet euch an uns. Euer mina-Team
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